Vorgeschlagene Änderungen für "Auslandseinsätze"
Originalversion
Die Anwendung militärischer Gewalt ist unabhängig vom Ziel immer ein großes Übel und muss, wenn irgend möglich, ver- mieden werden. uns GRÜNEN fiel es in der Vergangenheit nicht leicht anzuerkennen, dass es Situationen gibt, in denen zur Eindämmung von Gewalt und zur kollektiven friedenssi- cherung der Einsatz von Militär geboten sein kann. Wir haben in unserer Partei darüber lange und intensiv diskutiert, aus den Erfahrungen mit Militäreinsätzen gelernt und um die Bedin- gungen gerungen, unter denen ein Auslandseinsatz der Bun- deswehr verantwortbar sein kann. Der Einsatz von Streitkräften ist nur zu rechtfertigen, wenn er als äußerstes Mittel im Rah- men der uN-Charta völkerrechtlich legal, vom Gesamtansatz her aussichtsreich und hinsichtlich der Risiken verantwortbar ist. Öffentliche Begründungen und tatsächliche Beweggrün- de müssen übereinstimmen. für jeden Auslandseinsatz muss es ein völkerrechtliches und parlamentarisches Mandat, klare Einsatzregeln und die Einbettung in eine politische Konfliktlö- sung und friedenskonsolidierung geben. Die politischen Ziele müssen klar definiert, realistisch und überprüfbar sein. Aus- landseinsätze dienen der Politikunterstützung und dürfen nicht zum Politikersatz werden. Sie sollen nicht ein spezifisches Ge- sellschaftssystem überstülpen. Das handeln von Soldatinnen und Soldaten in Auslandseinsätzen muss vorbehaltlos an die Grund- und Menschenrechte gebunden sein. Wir wollen die parlamentarische Kontrolle für Einsätze ausbauen und stär- ken. Angesichts der Vernachlässigung der zivilen Dimension von Krisenengagements wollen wir bei Bundestagsmandaten zu Auslandseinsätzen, dass die notwendigen zivilen Aufga- ben und fähigkeiten mit beschlossen werden. für geheimhal- tungsbedürftige Einsätze benötigt der Bundestag bessere Kon- trollrechte. Die Militärbasen ausländischer Streitkräfte dürfen ausschließlich im Sinne des Völkerrechts genutzt werden.
Der Text verglichen mit der Originalversion
| 1 | Die Anwendung militärischer Gewalt ist unabhängig vom Ziel |
| 2 | immer ein großes Übel und muss, wenn irgend möglich, ver- |
| 3 | mieden werden. uns GRÜNEN fiel es in der Vergangenheit nicht |
| 4 | leicht anzuerkennen, dass es Situationen gibt, in denen zur |
| 5 | Eindämmung von Gewalt und zur kollektiven friedenssi- |
| 6 | cherung der Einsatz von Militär geboten sein kann. Wir haben |
| 7 | in unserer Partei darüber lange und intensiv diskutiert, aus |
| 8 | den Erfahrungen mit Militäreinsätzen gelernt und um die |
| 9 | Bedin- gungen gerungen, unter denen ein Auslandseinsatz der |
| 10 | Bun- deswehr verantwortbar sein kann. Der Einsatz von |
| 11 | Streitkräften ist nur zu rechtfertigen, wenn er als |
| 12 | äußerstes Mittel im Rah- men der uN-Charta völkerrechtlich |
| 13 | legal, vom Gesamtansatz her aussichtsreich und hinsichtlich |
| 14 | der Risiken verantwortbar ist. Öffentliche Begründungen und |
| 15 | tatsächliche Beweggrün- de müssen übereinstimmen. für jeden |
| 16 | Auslandseinsatz muss es ein völkerrechtliches und |
| 17 | parlamentarisches Mandat, klare Einsatzregeln und die |
| 18 | Einbettung in eine politische Konfliktlö- sung und |
| 19 | friedenskonsolidierung geben. Die politischen Ziele müssen |
| 20 | klar definiert, realistisch und überprüfbar sein. Aus- |
| 21 | landseinsätze dienen der Politikunterstützung und dürfen |
| 22 | nicht zum Politikersatz werden. Sie sollen nicht ein |
| 23 | spezifisches Ge- sellschaftssystem überstülpen. Das handeln |
| 24 | von Soldatinnen und Soldaten in Auslandseinsätzen muss |
| 25 | vorbehaltlos an die Grund- und Menschenrechte gebunden sein. |
| 26 | Wir wollen die parlamentarische Kontrolle für Einsätze |
| 27 | ausbauen und stär- ken. Angesichts der Vernachlässigung der |
| 28 | zivilen Dimension von Krisenengagements wollen wir bei |
| 29 | Bundestagsmandaten zu Auslandseinsätzen, dass die |
| 30 | notwendigen zivilen Aufga- ben und fähigkeiten mit |
| 31 | beschlossen werden. für geheimhal- tungsbedürftige Einsätze |
| 32 | benötigt der Bundestag bessere Kon- trollrechte. Die |
| 33 | Militärbasen ausländischer Streitkräfte dürfen |
| 34 | ausschließlich im Sinne des Völkerrechts genutzt werden. |
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